AO § 113 – Auswahl der Behörde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 113 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.
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