AO § 119 – Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 119 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.
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