AO § 122 – Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 122 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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