AO § 125 – Nichtigkeit des Verwaltungsakts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 125 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, 1.der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,2.den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,3.der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,4.der gegen die guten Sitten verstößt.
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