AO § 129 – Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 129 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen.
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