AO § 140 – Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 140 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
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