AO § 146 – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 146 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.
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