AO § 149 – Abgabe der Steuererklärungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 149 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird.
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