AO § 155 – Steuerfestsetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 155 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Absatz 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt.
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