AO § 157 – Form und Inhalt der Steuerbescheide
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 157 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet.
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