AO § 162 – Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 162 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
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