AO § 168 – Wirkung einer Steueranmeldung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 168 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt.
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