AO § 185 – Geltung der allgemeinen Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 185 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
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