AO § 187 – Akteneinsicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 187 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
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