AO § 192 – Vertragliche Haftung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 192 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.
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