AO § 196 – Prüfungsanordnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 196 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.