AO § 198 – Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 198 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
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