AO § 207 – Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 207 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden. (2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.
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