AO § 211 – Pflichten der betroffenen Person
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 211 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die zur Durchführung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. § 200 Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.
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