AO § 217 – Steuerhilfspersonen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 217 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.