AO § 228 – Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 228 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
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