AO § 232 – Wirkung der Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.
Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.