AO § 232 – Wirkung der Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 232 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.
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