AO § 235 – Verzinsung von hinterzogenen Steuern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 235 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind.
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