AO § 238 – Höhe und Berechnung der Zinsen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 238 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
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