AO § 242 – Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 242 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Zahlungsmittel, die nach § 241 Absatz 1 Nummer 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum der Körperschaft über, der die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt worden sind. Die Forderung auf Rückzahlung ist nicht zu verzinsen.
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