AO § 248 – Nachschusspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 248 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.