AO § 255 – Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 255 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nicht zulässig. Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbehörde zulässig.
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