AO § 256 – Einwendungen gegen die Vollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 256 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
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