AO § 258 – Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 258 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.