AO § 259 – Mahnung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 259 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird.
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