AO § 260 – Angabe des Schuldgrundes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 260 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
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