AO § 263 – Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 263 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
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