AO § 264 – Vollstreckung gegen Nießbraucher
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 264 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
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