AO § 268 – Grundsatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 268 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
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