AO § 277 – Vollstreckung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 277 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.
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