AO § 281 – Pfändung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 281 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. (2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
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