AO § 283 – Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 283 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
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