AO § 287 – Befugnisse des Vollziehungsbeamten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 287 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. (2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.
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