AO § 291 – Niederschrift
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 291 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen. (2) Die Niederschrift muss enthalten: 1.Ort und Zeit der Aufnahme,2.den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,4.die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,5.die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
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