AO § 295 – Unpfändbarkeit von Sachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 295 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.
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