Compliance & Regulatory Monitor

AO § 296 – Verwertung

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist 1.die Versteigerung vor Ort oder2.die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten.

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