AO § 297 – Aussetzung der Verwertung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 297 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.
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