AO § 304 – Versteigerung ungetrennter Früchte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 304 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.
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