AO § 312 – Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 312 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
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