AO § 314 – Einziehungsverfügung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 314 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Absatz 2 gilt entsprechend.
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