AO § 315 – Wirkung der Einziehungsverfügung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 315 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht.
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