AO § 317 – Andere Art der Verwertung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 317 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 315 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.
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