AO § 325 – Aufhebung des dinglichen Arrestes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 325 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.
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