AO § 327 – Verwertung von Sicherheiten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 327 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet.
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