AO § 330 – Ersatzvornahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAO
- Zitierweise§ 330 AO
- Stand23.01.2025
- FundstelleBGBl I 1976, 613 (1977 I 269)
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.
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